Wenn die Jahresarbeitsentgeldgrenze (JAEG) in der GKV erhöht wird…
…werden immer mehr bisher PKV-Versicherte Arbeitnehmer plötzlich GKV-pflichtig, da ihr Einkommen unter diese neue Grenze sinkt. Ob man das nun gut findet, ist Geschmacksache – genau wie beim Anblick dieser Knobifülle, die wir im Kräuterviertel Dadaocheng in Taipeh entdeckt haben.
Es mag den Einen oder die Andere geben, die sich darüber freuen, weil sie sich sorgen, wie sie die PKV-Beiträge im Alter finanzieren sollen. Da ist doch eine GKV-Pflicht nicht schlecht, denn dann werden Beiträge „nur“ auf die gesetzliche Rente bezogen bezahlt.
JEIN, muss hier die Antwort lauten.
Aber zunächst der Reihe nach. Statt sich an den üblichen Fragen vor einem Wechsel in die GKV langzuhangeln, wie z.B. die ist ja billiger (ist sie übrigens oft nicht) oder wird billiger im Alter (Vorsicht Falle), geben wir Ihnen zunächst einige andere, aber auch grundsätzliche Impulse mit, auf die unserer Meinung nach wenig bis gar nicht hingewiesen wird:
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV besagt, bis zu welchem Einkommen Sie Beiträge in der GKV zahlen müssen. In 2026 liegt dieser Wert bei 5.812,50 €, ab 2027 bei 6.375 €. Verdienen Sie monatlich z.B. 7.200 € und sind GKV-versichert, bezahlen Sie „nur“ bis zur Beitragsbemessungsgrenze GKV-Beiträge.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze regelt, ab welchem Einkommen Ihr Versicherungsstatus sich von GKV-pflicht in freiwillige Versicherung ändert. Dieser Wert liegt in 2026 bei 6.450 € monatlich und wird in 2027auf 7.012,50 € steigen.
Wenn die BBG bzw. die JAEG steigen, bedeutet das…
… dass es v.a. Gutverdiener unter den Arbeitnehmern trifft, denn wenn sie z.B. 7.200 € monatlich verdienen, mussten sie in 2026 noch auf 5.812,50 € GKV-Beiträge zahlen, ab 2027 dann auf 6.375 €. Auch der Arbeitgeber muss diesen Mehrbeitrag hälftig bezahlen und das erhöht die Lohnkosten in Unternehmen, belastet also den Arbeitgeber noch mehr und sorgt dafür, dass die Personalkosten gerade für hoch qualifiziertes Personal noch mehr steigen. Ob das gut für die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ist, sei dahingestellt.
Sie rutschen unter die JAEG – sind Sie nun automatisch GKV-pflichtig?
Nein, als bisher privat-versicherter Arbeitnehmer müssen Sie nicht zwangsweise in die GKV, wenn Sie unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) rutschen. Sie haben nämlich eine Opt-out-Möglichkeit, sprich, Sie können sich von der GKV-Pflicht befreien lassen. Dazu müssen Sie einen Antrag auf Befreiung von der GKV-Pflicht bei (irgend-)einer potenziell für Sie infrage kommenden gesetzlichen Krankenkasse stellen und sich von Ihrer PKV einen Nachweis ausstellen lassen, dass Sie dort vorschriftsmäßig krankenvollversichert sind.
Das genaue Prozedere ist auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums beschrieben. Wer sich dafür interessiert, kann über die üblichen Suchmaschinen z.B. mit den Stichworten „Befreiung von der GKV-Pflicht beantragen “ die relevante Ministeriumsseite finden.
Wichtig 1: Es gibt hier Fristen, die streng einzuhalten sind.
Wichtig 2: Die Befreiung von der GKV-Pflicht kann für die Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht rückgängig gemacht werden. Sollten Sie aber später den Grund für die Befreiung verlieren – Sie werden z.B. länger als einen Monat arbeitslos und beziehen zugleich Arbeitslosengeld – dann besteht wieder ein neuer Grund, in die GKV zu wechseln. Ein direkter Jobwechsel in eine Tätigkeit mit einem GKV-pflichtigen Gehalt löst dagegen keine GKV-Pflicht aus, wenn Sie sich haben befreien lassen.
Unter die JAEG gerutscht – hurra, dann wird es im Alter günstiger, denn dann muss man nur noch bezogen auf die gesetzliche Rente GKV-Beiträge zahlen
JEIN, hatten wir schon gesagt und werden nun konkreter.
Ja, die GKV wird im Rentenbezug günstiger, wenn Sie z.B. Ihr Leben lang in der GKV versichert waren. Denn dann zahlen Sie im Alter Beiträge, die nur auf Ihre gesetzliche Rente bezogen sind.
Nein, wenn Sie die sog. 9/10-Regelung nicht erfüllen. Diese besagt, dass Sie in der 2. Hälfte Ihres Arbeitslebens zu mindestens 90 % in der GKV versichert gewesen sein müssen – und zwar taggenau – wenn Sie ausschließlich auf die gesetzliche Rente Krankenversicherungsbeiträge entrichten möchten. Erfüllen Sie diese 9/10-Regelung nicht und haben neben ihrer gesetzlichen Rente auch andere Einkunftsarten, z.B. aus privaten Renten, Witwenrenten, Mieteinnahmen, Fondsdepots, müssen Sie auf alle Kapitaleinnahmen GKV-Beiträge zahlen – bis zum Höchstbeitrag. Je mehr Kapitalflüsse aus verschiedenen Quellen im Alter, desto höher also der GKV-Beitrag – im schlimmsten Fall zahlen Sie den Höchstbeitrag in der GKV.
Denken Sie also lieber einmal mehr nach, wenn Ihnen jemand den Vorschlag macht, noch kurz vor dem 55. Lebensjahr schnell in die GKV zu wechseln – oder der Staat die Beitragsbemessungsgrenze und JAEG hochzieht. Die 9/10-Regelung gilt auch dann und der Staat sorgt dafür, dass Sie durch die plötzliche GKV-Pflicht im Alter evtl. auf alle Einkunftsarten GKV-Beiträge bezahlen müssen. Wir konnten nirgendwo etwas finden, dass diese 9/10-Regelung geändert werden soll.
Sollten Sie sich für die GKV entscheiden – dann haben Sie viel Zeit
Denn ab sofort können Sie sich in die (oft wochen- und monatelange) Warteschlange bei der Terminvergabe für Fachärzte oder der Suche nach einem neuen Hausarzt einreihen. Die Kassenärzte sind nämlich gemäß Terminservice- und Versorgungsgesetz nur dazu verpflichtet, 25 Stunden pro Woche als Sprechstunde für GKV-Patienten zu reservieren. Die restlichen Arbeitsstunden können für individuelle Leistungen für Selbstzahler und Privatpatienten vergeben werden. Da rund 90 % der deutschen Bevölkerung GKV-versichert sind und Sie bei Wechsel in die GKV dann dazugehören, öffnet die immer häufiger auftretende Info von Arztpraxen, dass „wir aktuell keine GKV-versicherten Neupatienten aufnehmen“ Ihnen also ganz neue Zeitfenster. Vielleicht lernen Sie ja häkeln, um die Arthrose-behafteten Finger in der Zwischenzeit beweglich zu halten.
Zugegeben, das hat einen ironischen Zungenschlag, doch wir sprechen hier durchaus auch aus eigener Erfahrung.
Wenn Sie dann in der GKV sind – hat Ihr Hausarzt selten(er) Zeit
Es macht Ihnen sicherlich auch nichts aus, wenn Ihr Hausarzt nach Vorlage Ihrer Niegel-Nagel-neuen GKV-Versichertenkarte durchaus eher mal etwas kurz angebunden wirkt. Er erhält nämlich von der GKV für Sie nun nur noch eine Besuchspauschale pro Quartal, unabhängig vom Umfang der Behandlung und unabhängig davon, wie oft Sie in einem Quartal bei ihm vorstellig werden. Diese Besuchspauschale ist nach Alter gestaffelt und beträgt z.B. für bis 55-jährige knapp 16 € (Stand 2026) – pro Quartal! Sehen Sie es ihm also nach, wenn er ggf. nur einmal im Quartal für Sie Zeit hat. Oder Sie legen sich eine chronische Erkrankung zu. Dann erhält Ihr Hausarzt für Ihren ersten Besuch pro Quartal zusätzlich rund 14 €. Für den zweiten Besuch im Quartal gibt es dann nochmal rund 4 €. Doch wehe, Sie müssen in einem Quartal noch öfters zu Ihrem Hausarzt. Dann bringt ihm das keinen echten finanziellen Nutzen mehr. (Quelle: https://www.praktischarzt.de/arzt/hausarzt-gehalt/Abruf 30.10..2026 und eigene Anfragen bei GKVs)
Zugegeben, das hat einen ironischen Zungenschlag, doch wir sprechen hier durchaus auch aus eigener Erfahrung.
Kennen Sie den Leistungskatalog der GKV?
Es reicht Ihnen als GKV-Versicherter bestimmt völlig aus, dass der Leistungskatalog vom Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch geregelt, genauer im § 12, SGB V, ist:
Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich angemessen sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder wirtschaftlich oder gar mehr als ausreichend sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Das ist wahrscheinlich den wenigsten GKV-Versicherten bekannt.
Warum ändert der Staat das nicht? Ganz einfach: Der Gesetzgeber muss die Kosten in der GKV im Blick haben, denn es handelt sich um eine Sozialversicherung. Die Allgemeinheit soll nicht für etwas bezahlen, was nicht nötig ist. Deshalb muss der Gesetzgeber immer in der Lage sein, auf das Leistungsniveau der GKV Einfluss zu nehmen, also Leistungen zu streichen, wenn die Kosten aus dem Ruder laufen und diese in die Eigenverantwortung der Versicherten zurückzugeben. Leistungskürzungen waren in der Vergangenheit stets die Regel – die Anzahl der Krankengymnastiksitzungen wurde reduziert, Zahnleistungen sogar teilweise ganz rausgenommen, ebenso Brillen usw.
Zugleich wurden aber vom Staat versicherungsfremde Leistungen in die Beitragsausgaben der GKV reingepackt, sei es, dass die GKV-Versicherten für die Bürgergeldempfänger mitzahlen (denn die zahlen ja keine Beiträge, das macht der Staat, jedoch nicht in ausreichender Höhe) oder andere, nicht ausreichend refinanzierte Kostentreiber.
Zugegeben, auch hier waren wir etwas provokant, aber schauen Sie mal ins Gesetzbuch, genauer das Sozialgesetzbuch V.
Kennen Sie den Leistungskatalog Ihres PKV-Tarifes?
Sie wissen, als PKV-Versicherter haben Sie sich für einen bestimmten Versicherungsschutz entschieden – und haben dazu einen Vertrag mit dem Versicherer abgeschlossen. Dieser Vertrag kann weder von Ihnen noch vom Versicherer einseitig geändert werden und die darin zugesagten Leistungen gelten und sind garantiert. Schauen Sie sich einmal die Leistungsübersicht Ihres PKV-Tarifes an. Was da drin steht, „gehört“ Ihnen und kann nicht geändert werden. Nur, wenn Sie in einen anderen Tarif wechseln – und diese Entscheidung treffen Sie – kann sich das Leistungsniveau ändern. Darauf werden Sie im übrigen bei jedem Tarifwechsel hingewiesen.
Deshalb ist es auch müßig, sich über jede Beitragsanpassung aufzuregen und voreilig allein aufgrund einer Prämie den Versicherungsschutz ohne Überprüfung, welche Leistungseinbußen man damit in Kauf nimmt, den Tarif zu ändern. Sie sind vielleicht jetzt nicht krank, aber eine Krankenversicherung ist für die Zukunft gedacht. Sie haben nämlich keine Glaskugel, aus der sie herauslesen, welche Beschwerden Sie später einmal treffen können. Sie brauchen aber keine Glaskugel, um jetzt zu wissen, wie Sie dann versicherungstechnisch abgesichert sind. Das steht in den Bedingungen Ihrer PKV.
Ein Wechsel in die GKV – und Sie werden zum Big Spender…
…denn Ihre Alterungsrückstellungen sind dann weg. Sie wissen, dass die PKV verpflichtend Alterungsrückstellungen bilden muss, um Beitragssteigerungen abzufedern. Das macht die GKV nicht. Mit dem Wechsel in die GKV sind all Ihre bisher gebildeten Alterungsrückstellungen in der PKV weg. Sie haben keinen Anspruch darauf, diese mitzunehmen oder sich auszahlen zu lassen. Bei langjährig PKV-Versicherten sind das schnell hohe 5-stellige Beträge.
Die GKV ist ja viel billiger
Die einen sagen so, die anderen sagen so
Tatsache ist, wenn Sie als Arbeitnehmer privat versichert sind, haben Sie ein entsprechend hohes Einkommen – und werden dann, wenn Sie GKV-pflichtig werden, dort den Höchstbeitrag bezahlen.
Dieser liegt in 2026 bei 1.261,30 € (Rechengrundlage: GKV 14,6% + 2,9 % durchschnittlicher Kassenzsuchlag + Pflegepflicht 4,2 % für Kinderlose). In 2027 steigt der Höchstbeitrag (gleiche Rechengrundlage) dann voraussichtlich auf durchschnittlich auf 1384 €* – allerdings unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Kassen den individuellen Zusatzbeitrag flächendeckend nicht noch weiter erhöhen und der Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung von der Politik nicht heraufgesetzt wird
Ist das nun günstig für Sie, wenn Sie durch die gesetzlich geänderten Grenzen in die GKV wechseln? Das können Sie sich ganz leicht ausrechnen:
So wird der durchschnittliche GKV-Beitrag in 2026 berechnet:
14,6 % gesetzlicher Beitrag
+ 2,9 % durchschnittlicher kassenindividueller Zusatzbeitrag.
+ 4,2 % Pflegepflichtbeitrag für Kinderlose (3,6 % wenn ein Kind da ist).
= 21,7 % GKV-Gesamtbeitrag bezogen auf Ihr Bruttoeinkommen
Sie und Ihr Arbeitgeber (AG) bezahlen davon jeweils die Hälfte. Der AG zieht Ihre Beitragshälfte direkt von Ihrem Bruttoeinkommen ab und führt diese zusammen mit seiner Hälfte direkt an die Krankenkasse ab.
Beispiel:
Aktuell GKV-pflichtversicherter AN
Mtl. Bruttoeinkommen: 5.812,50 € (Beitragsbemessungsgrenze 2026 in der GKV)
Gesamtbeitrag GKV (inkl. Pflegebeitrag Kinderlose): 1.261,30 €
Auszahlung des AG an AN: Nettoeinkommen, bei dem der KV-Beitrag des AN i.H.v. 630,65 € schon abgezogen wurde
(Hälfte wird dem AN direkt vom Gehalt abgezogen und zusammen mit der Hälfte des AG an die GKV abgeführt)
Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in 2027 auf 6.375 €
Mtl. Bruttoeinkommen: 6.500 €
Gesamtbeitrag GKV (inkl. Pflege für Kinderlose) voraussichtlich: 1.384 €* Auszahlung des AG an AN: Nettoeinkommen, bei dem der KV-Anteil des AN i.H. v. 692 €* schon abgezogen wurde.
*eigene Hochrechnung Stand 10/2026 Zu diesem Zeitpunkt stand u.a. der durchschnittliche Zusatzbeitrag der GKV sowie der Kinderlosenzuschlag in der Pflegepflichtversicherung für 2027 fest
Aber die PKV ist so teuer
Die einen sagen so, die anderen sagen so
Mit einem Blick auf Ihren letzten PKV-Nachtrag wissen Sie, was Sie im Moment in der PKV bezahlen.
Was viele Arbeitnehmer aber an dieser Stelle nicht mehr auf dem Schirm haben: Auch privat versicherte Arbeitnehmer bezahlen den Beitrag nicht alleine! Ja, der PKV-Beitrag geht jeden Monat von Ihrem Konto komplett an den Versicherer. Aber: Ihr Arbeitgeber hat Ihnen seinen Anteil zusätzlich zu Ihrem Gehalt überwiesen! Denn der AG führt seinen PKV-Zuschuss nicht an den Versicherer ab, sondern an Sie, damit Sie das Finanzielle regeln. Der AG-Zuschuss beträgt übrigens grundsätzlich auch die Hälfte des Gesamtbeitrags (gedeckelt bis zum Höchstbeitrag der GKV)
Beispiel:
40-jähriger Angestellter mit einem mtl. Bruttoeinkommen von 7.200 € (liegt also in 2027 über der JAEG) versichert sich bei der Hallesche im Tarif NK.selectXLBonus, ein Krankentagegeld (KT) von 100 €, eine Auslandskrankenversicherung URZ, einen Optionstarif NK.select FLEX auf Höherversicherung, falls der Versicherer später noch bessere Tarife anbietet sowie Pflegepflichtversicherung (PVN)**
Zunächst: Das Einkommen spielt bei der Berechnung des PKV-Beitrags keine Rolle, wenn der Versicherte berechtigt ist, sich in der PKV zu versichern.
Mtl. Gesamtbeitrag PKV, KT, URZ, FLEX und PVN : 952 €
AN-Anteil: 476 €
AG-Anteil: 476 €
Gehaltsauszahlung des AG an den AN: Nettoeinkommen ohne KV-Abzüge, zzgl. 476€ AG-Anteil der PKV
Nochmal zum Vergleich:
Die GKV kostet diesen AN 692* € an AN-Anteil, die PKV in unserem Beispiel nur 476 €.
Die PKV kann also in den vielen Fällen bei gut verdienenden AN, die sich privat versichern können, günstiger sein. In unserem Beispiel wäre sogar noch „Platz“ für ein Kind, dessen Beitrag für die gleiche Tarifvariante (geboren 2026) bei 359 €** liegen würde – und der Kunde wäre mit insgesamt 1.311 € monatlichem Beitrag (er und das Baby) noch günstiger als wenn er in der GKV versichert wäre, denn der AG würde auch bei dem Kind noch die Hälfte des Beitrags als Zuschuss zahlen. In der GKV würde nun der Höchstbeitrag von 1.345 € (Pflegeversicherung nun mit 3,6 % wegen des Kindes berechnet) fällig, hälftig AN und AG. Da reißt es auch die kostenfreie Familienversicherung für das Kind nicht raus.
Mit anderen Worten: Steigen die Jahresarbeitsentgeldgrenze (bis zu dieser Höhe ist man GKV-pflichtig) und die Beitragsbemessungsgrenze (bis zu welchem Einkommen müssen Sie Beiträge in die GKV zahlen), steigt für Gutverdienende die monatliche finanzielle Belastung durch die GKV-Pflicht, es gibt also erheblich weniger beim Netto.
Sie können also anhand ihres letzten PKV-Nachtrags selbst gut einschätzen, ob Ihr PKV-Tarif günstiger ist und wie sich der Wechsel in die GKV für Sie finanziell darstellt. Und denken Sie dran: Ihr Arbeitgeber zahlt einen hohen Zuschuss zu Ihrem PKV-Beitrag.
*eigene Hochrechnung Stand 10/2026. Zu diesem Zeitpunkt stand u.a. der durchschnittliche Zusatzbeitrag der GKV für 2027 fest
** berechnet mit der Tarifsoftware der Hallesche, Stand 10/2026 für einen Neukunden, normale Versicherbarkeit gegeben. Dieses Beispiel bezieht sich nur auf die konkrete Tarifauswahl der Hallesche und sind nicht übertragbar auf andere Tarife und andere PKV-Gesellschaften.
Aber in der PKV gibt es immer Beitragssteigerungen
Ja, da beißt die Maus keinen Faden ab. Das liegt unter anderem daran, dass die PKV keine Leistungen kürzen darf – Sie erinnern sich: Garantiepflicht. Und die PKV trägt sofort dem medizinischen Fortschritt Rechnung. Das heißt, sobald medizinische Leistungen als gesichert wirksam und anerkannt sind, haben PKV-Versicherte im Regelfall Anspruch, wenn sie einen entsprechenden Tarif abgeschlossen haben. Medizinischer Fortschritt kostet einerseits Geld, sorgt aber andererseits für schnellere und bessere Heilungschancen.
In der GKV haben Sie nicht automatisch einen solchen Anspruch. Da entscheidet nämlich der Gemeinsame Bundesausschuss (GB-A), ob und wann die GKV eine neue medizinische Maßnahme in den Leistungskatalog aufnehmen darf. Das dauert gerne mal ein paar Jahre, denn Sie erinnern sich: Leistungen dürfen immer nur ausreichend und zweckmäßig sein.
Beitragssteigerungen gibt’s auch in der GKV
Echt jetzt? Echt jetzt!
Das merken die GKV-Versicherten jedoch erst seit ein paar Jahren: nämlich immer dann, wenn die GKV ihre Zusatzbeiträge erhöht, was mittlerweile die Regel ist. Oder wenn die Zuzahlungen für Medikamente, für Krankengymnastik oder im Krankenhaus steigen (was im übrigen auch für 2027 geplant ist). Oder wenn auf einmal Leistungen gekürzt werden. Oder wenn Sie auf einmal mehr Steuern zahlen müssen, denn dann hat der Staat die Zuschüsse zur GKV erhöht. Der Staat sind jedoch wir alle – und wir finanzieren ihn durch unsere Steuern. Und wenn die Beitragsbemessungsgrenze steigt, zahlen die Gutverdiener mehr, denn es werden mehr Gehaltsteile für die Kassenbeiträge herangezogen.
Auch ein bissel provokant, aber leider Tatsache.
Vorräte anlegen mit Beitragsrückerstattungen in der PKV
Natürlich wird es in der PKV auch weiterhin Beitragssteigerungen geben. Die Bevölkerung altert, wird damit öfters krank, ruft öfters Leistungen ab und die PKV hat die Leistungen garantiert. Aber viele Tarife in der PKV haben eine Beitragsrückerstattung, wenn man mal ein Jahr lang keine Leistungen abgerufen hat. Diese Beitragsrückerstattungen kann man sofort wieder ausgeben, ein schöner Urlaub ist da gerne mal drin. Aber Hand auf´s Herz: Einen Urlaub macht man nicht abhängig davon, ob eine Beitragsrückerstattung erfolgt. Man gönnt ihn sich sowieso. Nur so ein Gedanke… Wie wäre es stattdessen, diese Beitragsrückerstattung wegzulegen statt zu konsumieren und sich ein Polster aufzubauen, mit dem im Alter die PKV-Beiträge zusätzlich finanziert werden?
Sie können auch selbst im Alter für Beitragsentlastung sorgen: mit dem Abschluss eines Beitragsentlastungsbausteins in Ihrem PKV-Tarif. Ihr PKV-Beitrag verringert sich dann im Alter um die in diesem Baustein vereinbarte Höhe.

