betriebliche Altersversorgung

Mit einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) unterstützen Unternehmen Ihre Mitarbeiter bei der Altersvorsorge. Für beide – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – lohnt sich das, denn der Staat fördert diese Art des langfristigen Kapitalaufbaus über steuerliche Anreize in der Ansparphase. Mehr noch: Der Gesetzgeber hat den ArbeitnehmerInnen einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung zugesichert.

Die bAV sollte von Ihnen als Arbeitgeber her angedacht und in Zusammenarbeit mit Experten wie yourCONSULT konzipiert werden, um Haftungsfallen zu vermeiden. Wenn Sie als Arbeitgeber dieses sensible Thema den Mitarbeitern selbst überlassen und auch keine Regelungen für die Übernahme bestehender bAV-Verträge getroffen haben, holen Sie sich u.U. ein großes Haftungspotenzial rein.

Bei der Einführung einer bAV muss der Arbeitgeber einiges beachten, denn es geht um das Zusammenspiel zwischen arbeitsrechtlicher Regelung und dem dazu passenden Finanzierungsinstrument.

Deshalb muss aus Sicht des Arbeitgebers geklärt werden, welche arbeitsrechtlichen Regelungen sich in der bAV wiederfinden sollen und auf welche das Unternehmen lieber verzichten möchte. Erst nachdem dieser Punkt geklärt ist, geht es um das passende Finanzierungsinstrument. Hier muss eine weitgehende Übereinstimmung erfolgen, um die Haftung, die der Gesetzgeber dem Arbeitgeber im Betriebsrentengesetz auferlegt hat, zu minimieren. Das erfolgt über die sogenannte Versorgungsordnung. In dieser ist geregelt, wie die betriebliche Altersversorgung in einem Unternehmen konkret ausgestaltet und umgesetzt wird. Die Ausformulierung einer Versorgungsordnung sollte daher stets rechtlich begleitet werden.

Gemäß einem BAG-Urteil vom 21.01.2014 (3 AZR 807/11) hat der Arbeitgeber keine Verpflichtung über den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung zugunsten einer bAV zu informieren. Allerdings muss der Arbeitgeber dieser Pflicht nachkommen, sobald ein Arbeitnehmer sich für eine Entgeltumwandlung entscheidet. Durch die Novellierung des Nachweisgesetz (NachwG) ist der Arbeitgeber dann doch über diese Hintertür verpflichtet, schon im Arbeitsvertrag über die bAV zu informieren.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 & 13 NachwG muss er bei der Zusammensetzung der Gehaltsbestandteile den Arbeitnehmer informieren, wie hoch der Arbeitgeberzuschuss zu einer betrieblichen Altersversorgung ist, ob z.B. die Vermögenswirksamen Leistungen in eine bAV integriert werden können. Wenn der Arbeitgeber eine bAV anbietet muss er schriftlich den Arbeitnehmer über den Versorgungsträger, also die Versicherung informieren, also Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens. Die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.

Wichtig: Der Nachweis muss in schriftlicher Form erfolgen, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.