PKV Beitragsanpassungen

Das individuelle Risiko

Die Basis bilden Ihr Alter sowie Ihre Gesundheitsangaben bei Antragstellung. Bei alten Bisex-Tarifen spielte zusätzlich das Geschlecht noch eine Rolle. Das ist bei den heutigen Unisex-Tarifen nicht mehr der Fall.

Die Tarifinhalte

Sie haben in der PKV die Wahl: vom Hochleistungstarif bis hin zu einem ganz abgespeckten Programm. Innerhalb dieser Tarifmodelle gibt es oft noch die Wahl zwischen unterschiedlichen Selbstbeteiligungen. Grundsätzlich gilt, je höher das Leistungsspektrum, desto teurer – ganz wie beim Autokauf.

Beispiel:
Nehmen wir an, Ihr monatlicher Beitrag beträgt 500 €, im Jahr also 6.000 €. Nun wird bei Ihnen Hepatitis C diagnostiziert. Dank innovativer Medikamente, die Ihnen als Privatpatient aufgrund der Innovationsgarantie der PKV gemäß Ihrem Tarif zustehen, steigen Ihre Heilungschancen von 50 % auf 95 %. Wahrscheinlich möchten Sie diese Behandlungen daher in Anspruch nehmen und verursachen damit Kosten von rund 60.000 €, also ein 10-faches Ihrer Jahresprämie. Diese Kosten können nur getragen werden, weil viele gesunde Menschen in die Versicherung einzahlen. Erkranken nun viele Ihrer Mitversicherten ebenfalls, haben auch sie Anspruch auf innovative medizinisch notwendige Heilbehandlung. Dann kann es durchaus geschehen, dass die Beitragseinnahmen in Ihrer Kohorte des betroffenen Tarifes nicht mehr kostendeckend sind. Da aber die Leistungen garantiert sind, müssen die Beiträge steigen.

Die Kohorte

In der PKV werden Kohorten gebildet: Das heißt: Alle Menschen eines Jahrganges, die im gleichen Tarif versichert sind, bilden eine Kohorte. In der Bisexwelt wurden die Kohorten noch nach Männern und Frauen eines Jahrgangs, die im gleichen Tarif versichert sind, aufgeteilt. Das heißt also, wenn Sie Jahrgang 1990 und im Tarif x versichert sind, spielt es keine Rolle, wie die Risikoentwicklung im Tarif y für die Jahrgänge 1980 ist.

Beispiel:
Eine Versicherung passt in dem Bisex-Tarif x die Beiträge stark an. Betroffen sind vor allem 48-jährige Männer, da in dieser Kohorte die Leistungshäufigkeit und damit die Kosten über die Maßen angestiegen sind. 36-jährige Frauen oder 36-jährige Männer in dem gleichen Tarif bleiben von einem starken Beitragsanstieg verschont, da in diesen Kohorten keine Leistungsausschläge erfolgten. Nun entscheiden sich viele der betroffenen 48-jährigen Männer – auch die Kranken – aus Beitragsgründen für einen Wechsel in Tarif y. Dadurch wandert die Leistungshäufigkeit dieser Altersgruppe mit und sorgt dafür, dass sich die Schadenquote der 48-jährigen Männer in Tarif y in der Folge stark erhöht und löst im Folgejahr eine Beitragsanpassung in Tarif y aus.

Die medizinische Inflation

Die Leistungsausgaben der PKV (und auch der GKV) steigen in allen Teilbereichen (ambulant, stationär und Zahn) seit Jahren an. So war der Kostenanstieg bei allgemeinen Krankenhausleistungen (dazu zählen u.a. die Kosten für Unterbringung, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel) in 2024 um 10 % höher als noch im Vorjahr. Die Krankenpflegekosten stiegen in 2024 sogar um 17,5 % gegenüber 2023. Gründe dafür sind nicht zuletzt die gestiegenen Gehälter in der Krankenpflege, aber auch Kosten, an die man im ersten Moment gar nicht denkt wie z.B. gestiegene Kosten für Energie – auch ein Krankenhauszimmer will beheizt sein -, teurere Lebensmittel, gestiegene Kosten für Reinigung, Wäscherei usw. Im ambulanten Sektor sieht es nicht viel besser aus. Die Ausgaben für Arzneimittel stiegen um fast 10 Prozent, für Heilmittel wie Physio- oder Ergotherapie um etwa 9 Prozent. Auch bei den ambulanten Arztbehandlungen selbst sind die Kosten um mehr als 9 % gestiegen.
(Quelle: Homepage des PKV-Verbandes, Abruf 20.11.2025, eigene Recherchen)

Der Schwellenwert für Beitragsanpassungen

Die PKV kann nicht einfach aus Gutdünken die Prämien hochziehen, wenn die Leistungsausgaben zunehmen. Eine Beitragsanpassung darf immer nur dann durchgeführt werden, wenn einem unabhängigen Treuhänder (der im übrigen von der BaFin überwacht wird) nachgewiesen wurde, dass die Leistungsausgaben in einem Tarif um einen bestimmten Prozentsatz höher liegen als ursprünglich kalkuliert und dieser Treuhänder der Beitragsanpassung zustimmt. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Abweichung von 10 %. Versicherer können aber auch einen niedrigeren Schwellenwert vertraglich vereinbaren.

Liegen die Kostensteigerungen in einem PKV-Tarif unter den Schwellenwerten, darf es nicht zu Beitragsanpassung kommen, auch nicht, wenn es mehrere Jahre hintereinander zu steigenden Leistungsauszahlungen kommt, die jedoch immer unter dem Schwellenwert liegen. Doch ist der Schwellenwert dann erreicht, können die Beiträge sprunghaft nach oben gehen.

Beispiel:
Kostensteigerung in 2023: 3 % – Schwellenwert nicht erreicht, Versicherer darf nicht anpassen
Kostensteigerung in 2024: 7 % – Schwellenwert nicht erreicht, Versicherer darf nicht anpasse
Kostensteigerung in 2025: 10,5 % – Schwellenwert erreicht – Versicherer darf anpassen – und zwar nicht nur die 10,5 % aus 2025, sondern – da er in den beiden Vorjahren, salopp gesagt, im Minus war – darf er theoretisch auch die 3 % und 7 % mit draufschlagen, somit also 20,5 %. Überwacht wird dies von einem unabhängigen Treuhänder. Hier geht es per se nicht um Bereicherung, sondern um eine aktualisierte Balance zwischen Beitragseinnahmen und gestiegenen Leistungsauszahlungen. Im Gegensatz zur GKV darf die PKV nämlich keine Leistungen kürzen. PKV-Versicherte haben eine vertraglich zugesicherte Leistungsgarantie.

Die Gretchenfrage

Die wichtigste Frage, die Sie für sich klären sollte ist:
Welchen medizinischen Leistungsumfang möchten Sie im Krankheitsfall haben?
Ok, Sie brauchen jetzt unter Umständen nicht das ganze Leistungsspektrum Ihres Tarifes.

Aber Sie liegen falsch, wenn Sie denken, dass dies in 10 Jahren immer noch der Fall ist. Je älter man wird, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Beschwerden auftreten. Genau dann kommt es auf die Leistungsstärke des Tarifes an.

Eine Krankenversicherung ist in den meisten Fällen eine Entscheidung für’s Leben. Und genau hier liegt das Dilemma der Beitragsanpassungen in der PKV, denn Sie müssen für sich selbst abwägen, ob Ihnen das „heute“ wichtiger ist, und ein günstigerer Preis, oder das „morgen“, also die Leistungsstärke Ihres Tarifes.

Vorteile PKV

In der PKV haben Sie Wahlfreiheit: Sie bestimmen selbst den Umfang der versicherten medizinischen Leistungen und haben somit eine in den Bedingungen verbriefte Leistungsgarantie: Die darin aufgeführten Leistungen sind vertraglich garantiert und können nicht einseitig vom Versicherer geändert werden.
Damit einher geht eine Innovationsgarantie: Die Leistungen steigen entsprechend dem medizinischen Fortschritt, wenn sie medizinisch notwendig sind.
Sie haben Therapie- und Verordnungsfreiheit: Die behandelnden Ärzte können aufgrund der Abrechnung gemäß Gebührenordnung flexibler auf Ihr persönliches Krankheitsbild, Ihre Bedürfnisse und Wünsche eingehen.
Sozialversicherungspflichtig beschäftige Arbeitnehmer sollten überdies immer im Hinterkopf behalten, dass sie die Beiträge zur Krankenversicherung nicht komplett allein tragen, sondern der Arbeitgeber sich mit einem Zuschuss an der Krankenversicherung beteiligen muss.

Ihre Stellschrauben bei der PKV

• Tarifwechsel in einen günstigeren Tarif unter Inkaufnahme ggf. verminderter Leistungen
• Späterer Rückwechsel in einen besseren Tarif – unter Inkaufnahme einer umfangreichen Gesundheitsprüfung und ggf. Ablehnung wegen verschlechtertem Gesundheitszustand
• Erhöhung der Selbstbeteiligung – unter Inkaufnahme, dass man mehr aus eigener Tasche bezahlt
• Wechsel in die Sozialtarife der PKV, den Standard- oder Basistarif (hier müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein)
• Erweiterung der Alterungsrückstellungen durch Einschluss eines Beitragsentlastungsbausteines, der dafür sorgen kann, dass im Alter die Beiträge sinken

Ist die GKV eine Alternative?

Auch hier müssen Sie für sich folgende Frage beantworten: „Möchte ich den Staat entscheiden lassen, welche Leistungen ich im Krankheitsfall erhalte?“

Denn die GKV ist Teil des Sozialversicherungssystems, unterliegt damit den Entscheidungen des Gesetzgebers. Das Sachleistungsprinzip der GKV ist im SGB V geregelt und sehr eindeutig: Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§12 SGB V). Eine Leistungs- und Innovationsgarantie gibt es nicht. Ob eine neue medizinische Leistung in die GKV-Versorgung übernommen wird, steht unter verschiedenen Vorbehalten. So muss beispielsweise der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Innovation als wirksam und wirtschaftlich anerkennen, bevor sie in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und damit in die GKV-Regelversorgung aufgenommen wird. Das ist nicht selten ein mehrjähriger Prozess. Die GKV kennt auch keine Alterungsrückstellungen. Wir überlassen es Ihrer Fantasie, was dies für die künftige Beitragssituation in der GKV angesichts der demografischen Entwicklungen bedeuten kann.

In der GKV orientiert sich der Beitrag am Einkommen. Bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze gilt: Je höher das Einkommen, desto höher auch der Krankenkassenbeitrag. Einen Bezug zum versicherten Leistungsumfang gibt es nicht.

Ihr GKV-Beitrag steigt automatisch bei:

jeder Lohn- bzw. Gehaltserhöhung, wenn das Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt

• Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zu Jahresbeginn • Erhöhung des Beitragssatzes bzw. des kassenindividuellen Zusatzbeitrags

Die Stellschrauben des Gesetzgebers bei steigenden Ausgaben der GKV:
• Erhöhung des Beitragssatzes für ALLE versicherungspflichtig Beschäftigten
• Streichung/Kürzung des Leistungskataloges
• Erhöhung der staatlichen Zuschüsse über Steuererhöhungen

Ihre Stellschrauben bei der GKV:
Als Kassenpatient haben Sie keinerlei Einfluss auf diese Entscheidungen. Sie können lediglich die Krankenkasse wechseln, um an der Minischraube kassenindividueller Zusatzbeitrag zu drehen.

Auch das gibt es: Beitragssenkungen in der PKV

Ja, die gibt es auch, doch darüber macht man sich wenig Gedanken, denn die meisten greifen erst dann, wenn die Rente vor der Tür steht:
• Die PKV bildet Alterungsrückstellungen. Diese sorgen dafür, dass die Beiträge im Rentenalter stabilisiert werden können.
• Der Gesetzliche Zuschlag, den Sie jetzt dafür zahlen, entfällt übrigens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr. Dann sinkt also Ihr Krankenversicherungsbeitrag um diese Summe.
• Außerdem fällt ab Renteneintritt das Krankentag-geld weg, falls Sie eines integriert haben.
• Sollten Sie zusätzlich einen Beitragsentlastungsbaustein in Ihren Vertrag eingeschlossen haben, können Sie selbst jetzt steuern, wie hoch die Beitragsreduzierung Ihrer Krankenversicherungsbeiträge im Alter sind.

Weitere Impulse

Wenn Sie mehr lesen möchten, z.B. was es bedeutet, wenn Sie wieder in die GKV wechseln, schauen Sie doch in unsere weiteren Impulse zum Thema Krankenversicherung. Einige sind nur für unsere Kunden und daher passwortgeschützt.