Beamte sind vor dem Gesetz keine normalen Arbeitnehmer: Beamte stehen nämlich nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihren Dienstherren, sondern in einem Beamtenverhältnis, das einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis entspricht (§4 BBG).
Das Beamtenverhältnis beginnt mit der Ernennung und endet mit der Entlassung. Die Möglichkeit zu kündigen bzw. gekündigt zu werden, besteht aber nicht. Mit diesem besonderen Treueverhältnis gehen viele Pflichten einher, die beide Seiten gegenüber dem anderen zu erfüllen haben. Eine der Pflichten, die der Dienstherr gegenüber seiner Bediensteten zu erfüllen hat, ist die teilweise oder vollständige Übernahme der Kosten im Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfall.
Hier gibt es jedoch verschiedene Formen, welche wir Ihnen folgend genauer erläutern möchten.
Krankenversicherung für Beihilfeberechtigte
Beamte erhalten im Regelfall eine anteilige Erstattung anfallender Behandlungskosten in Form der Beihilfe. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem jeweiligen Beihilfesatz. Die Höhe des Satzes ist abhängig von den jeweiligen Beihilfevorschriften – kinderreiche Beamte und Pensionäre erhalten eine höhere Erstattung. Auch Ehegatten und Kinder eines Beamten haben über diesen grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe (keine eigene Krankenversicherung bzw. noch vorhandene Kindergeldberechtigung vorausgesetzt). Dadurch müssen Sie als Privatversicherte lediglich eine Restkostenversicherung bei einer privaten Krankenversicherung abschließen. Der Erstattungssatz kann bei solchen Tarifen auch an die Beihilfegegebenheiten angepasst werden (z. B. bei Eintritt in den Ruhestand).
Staatsdiener können sich aber auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung absichern. In diesem Fall entfällt jedoch der Anspruch auf Beihilfe. Anders als beim Angestellten übernimmt der Dienstherr beim Beamten nicht zwingend die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge.
Nur einige Bundesländer bieten ihren gesetzlich versicherten Beamten ein Zuschuss-Modell – die sogenannte „pauschale Beihilfe“. Derzeit wird der Zuschuss für Beamte in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Thüringen ausbezahlt. Dieser orientiert sich am Arbeitgeberanteil zur GKV – der Dienstherr übernimmt also die Hälfte der Beiträge. Diese werden dann zusammen mit der Besoldung ausbezahlt. Wichtig: Die Entscheidung, sich in der GKV zu versichern, ist unwiderruflich. Ein Wechsel in die klassische Beamtenversicherung (Beihilfe in Kombination mit einer PKV) ist somit ausgeschlossen.
Einschränkungen der Beihilfe:
Wie in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, werden auch in der Beihilfe nicht immer alle Kosten voll übernommen. Je nach Bundesland gibt es in Teilbereichen verschiedene Einschränkungen, die beachtet werden sollten. Hierunter können zum Beispiel Kürzungen beim Zahnersatz, bei Brillengläsern und -fassungen oder bei Schutzimpfungen oder auch Selbstbehalte für Arzneimittel und Krankenhausaufenthalte fallen. Diese Regelungen wurden sowohl in der
Beihilfeverordnung des Bundes als auch in den Ländergesetzen an verschiedenen Stellen festgeschrieben. Es werden also nicht automatisch alle Aufwendungen erstattet, sodass man in einigen Bereichen Zuzahlungen leisten muss.
Notwendige Absicherungen zur Beihilfe:
- PKV-Vollversicherung (Restkostentarif) für den verbleibenden Teil je nach Beihilfesatz für den Beihilfeempfänger und die Beihilfeberechtigten jeweils inkl. Pflegepflichtversicherung
- Beihilfeergänzungstarif für die von der Beihilfe ausgeschlossenen Kosten (je nach Bundesland) wie z. B. Differenzkosten für Einbettzimmer oder Heilpraktiker-Leistungen
- Krankenhaustagegeld für evtuelle Zuzahlungen je Tag des Krankenhausaufenthaltes für stationäre Wahlleistungen (je nach Bundesland)
- Auslandsreisekrankenversicherung, da die Leistungen der Beihilfe auf deutsche Sätze beschränkt ist und um die Beitragsrückerstattungen nicht zu gefährden und die Zahlung hoher Selbstbeteiligungen zu verhindern
Beamtenanwärter und Referendare
Auch während der Ausbildung zum Beamten (Beamte auf Widerruf) gewähren die Dienstherren Beihilfe. Für diese Gruppe gibt es bei den Versicherern sogenannte Anwärtertarife. Diese haben i.d.R. die gleichen Leistungen wie die Restkostentarife, werden aber zu stark vergünstigten Prämien angeboten, was auf der Tatsache beruht, dass Anwärtertarife keine Alterungsrückstellungen bilden.
Versicherbar sind:
- Personen mit Beihilfeanspruch, die sich in einer Berufsausbildung befinden
- Personen, die das 39. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Sollte eine dieser beiden Voraussetzungen wegfallen, so enden die Sonderbedingungen für die Anwärtertarife und der Versicherungsschutz geht in den normalen Restkostentarif des Versicherers über.
- Wichtig: Bei der Auswahl des für Sie infrage kommenden Anwärtertarifes sollte das Augenmerk auf die Leistungen des späteren Zieltarifes gerichtet sein
Freie Heilfürsorge
Soldaten und Bundespolizisten genießen für die Zeit ihres aktiven Diensts Freie Heilfürsorge. In vielen Bundesländern trifft dies auch auf Polizeianwärter zu. Sie benötigen keinen gesonderten Krankenversicherungsschutz, da Ihnen keine Kosten entstehen. Hierbei wird oft übersehen, dass auch Angehörige dieser Berufsgruppen eine Pflegepflichtversicherung haben müssen!
Achtung: Mit Beendigung der Dienstzeit bzw. Versetzung in den Ruhestand entfällt die Heilfürsorge. Der Beamte erhält nun in normalem Rahmen Leistungen aus der Beihilfe. Deshalb ist es unbedingt notwendig, zusammen mit der Pflegeversicherung auch eine Anwartschaft auf Krankenversicherung abzuschließen. Benötigt der Beamte die Krankenversicherung, kann er die Anwartschaft ohne erneute Gesundheitsprüfung auf einen vollwertigen Krankenversicherungstarif umstellen.
Nach Ende ihrer Dienstzeit erhalten Berufssoldaten einen Anspruch auf Beihilfe und das ein Leben lang. Zeitsoldaten hingegen erhalten – abhängig von der Dauer ihrer Dienstzeit – für eine Übergangszeit sogenannte Übergangsgebührnisse. Während des Bezugs dieser Geldleistungen erhalten sie einen 50 %igen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung, wenn keine Versicherungspflicht in der GKV vorliegt.
Notwendige Absicherungen zur Freien Heilfürsorge:
- große oder kleine Anwartschaft oder Optionstarif für die Zeit nach der Heilfürsorge bzw. der truppenärztlichen Versorgung
- Pflegepflichtversicherung (hier empfiehlt sich der Versicherer, bei dem auch die Anwartschaftsversicherung abgeschlossen wurde)
- private Krankenvollversicherung (Restkostentarif) für die Beihilfeberechtigten (Ehegatten, Kinder), jeweils inkl. Pflegepflichtversicherung
- Beihilfeergänzungstarif für die Beihilfeberechtigten (Ehegatten, Kinder)
- Auslandsreisekrankenversicherung, da die Leistungen der Heilfürsorge und der truppenärztlichen Versorgung auf deutsche Abrechnungssätze beschränkt sind
- Zusatztarife für die Heilfürsorge, z. B. Zahnzusatz, stationär, etc.
Dienstunfähigkeit
Unter allen Arbeitnehmergruppen genießt der Berufstand der Beamten einen gewissen Sonderstatus. Ein Beamter stellt sich in den Dienst des Staates und dieser garantiert ihm im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherren ein lebenslanges Einkommen – aber auch nur Beamten auf Lebenszeit. Und dies in den Anfangsjahren auch nur in eingeschränkter Höhe. In Abhängigkeit von der bisherigen Dienstzeit kann man im Schnitt davon ausgehen, dass in den ersten 15 Jahren meist nur die Mindestversorgung gezahlt wird. Beamte auf Widerruf (z.B. Lehramtsreferendare) oder Beamte auf Probe erhalten in den ersten 5 Jahren ihrer Laufbahn keine Leistung! Sie werden zwangsweise rückwirkend in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.
§ 44 Beamtengesetz zum Thema Dienstunfähigkeit
(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.
Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstunfähigkeit wieder voll hergestellt ist – 6-3-6-Regel.
In die Dienstunfähigkeit wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
Da Beamte nicht berufsunfähig, sondern dienstunfähig werden, wird hier auch eine besondere Form der Arbeitskraftabsicherung benötigt, die bei weitem nicht alle Versicherer anbieten: die Dienstunfähigkeitsabsicherung. Bei der Wahl des Versicherers und Tarifes muss auf die Ausgestaltung der Beamtenklausel in den Bedingungen geachtet werden.
Diensthaftpflicht
Eine Privathaftpflicht sollte auch jeder Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes haben – erweitert um den Baustein Diensthaftpflicht. Denn im Unterschied zu Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft haftet der Dienstherr nicht für die Schäden, die Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes während ihrer Dienstzeit verursachen. Somit ist der Beamte/Angestellte persönlich in der Haftung – siehe u.a. Bundesbeamtengesetz §78
Spezial-Strafrechtsschutz
Beschäftigte im öffentlichen Dienst tragen häufig besondere Verantwortung. Sie laufen somit entsprechend leichter Gefahr, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Beispielhaft sei der Polizist genannt, den ein Gefangener nach der Festnahme wegen Körperverletzung anzeigt. Aber auch Bestechlichkeit oder Misshandlung Schutzbefohlener können schnell zum Vorwurf werden – die Staatsanwaltschaft muss ermitteln, wenn ein öffentliches Interesse zu vermuten ist. Der Einschluss des Bausteins Spezial-Strafrechtsschutz bei der privaten Rechtsschutzversicherung ist hier dringend zu empfehlen.