Versicherungen sind dazu da, ein finanzielles Risiko, das man nicht selbst tragen kann oder möchte, auf jemand anderen zu übertragen – die Versicherungsgesellschaft. Dazu schließt man mit dem Versicherer einen Vertrag. Damit Versicherter und Versicherer wissen, woran sie sind, haben beide Rechte und Pflichten. Die Versicherten müssen vor Vertragsabschluss die Konditionen kennen und erhalten üblicherweise ein Angebot inklusive der zugrundeliegenden Bedingungen als Basis für ihre Entscheidung. Möchte man den Schutz vereinbaren, stellt man einen Antrag auf besagten Versicherungsschutz und beantwortet die dafür notwendigen Fragen des Versicherers. Dieser Antrag dient dem Versicherer dann als Entscheidungsgrundlage, ob er das Risiko versichern möchte. Mit anderen Worten: Beide Seiten schenken sich reinen Wein ein, bevor sie gegenseitig den Vertrag besiegeln. Dass es dabei transparent zugehen sollte, wie auf unserem Bild mit dem Blick durch ein klares Schöppchen Traubensaft (ob mit oder ohne „Umdrehung liegt im Auge des Betrachters) versteht sich also von selbst.
Unsere Impulse möchten den Blick dafür weiten, dass das Vertragsverhältnis möglichst reibungslos verläuft.
Obliegenheiten – Versicherte haben Rechte und Pflichten, das sieht auch der BGH so
Sie kennen das: Da hat man einen Schaden und der Versicherer leistet nicht. Manchmal liegt es daran, dass der Schaden gemäß Bedingungen nicht versichert ist. Manchmal liegt es aber an verletzten Obliegenheiten. Das heißt, Sie als Versicherungsnehmer haben gesetzlich und/oder vertraglich geregelte Pflichten nicht eingehalten. Der Versicherer sagt Ihnen in seinen Bedingungen bestimmten Versicherungsschutz zu. Damit er dies tun kann, sind Sie verpflichtet, dem Versicherer die dafür notwendigen Informationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen – und über Änderungen, die z.B. eine Gefahrerhöhung darstellen, zu informieren. Das alles gehört zu den Obliegenheiten.
Das Wichtigste gleich vornweg: Der Bundesgerichtshof hat entschieden: In Versicherungsbedingungen aufgeführte Obliegenheitsklauseln sind transparent. Im Urteil vom 25.09.2024 – IV ZR 350/22 hat der BGH geurteilt, dass solche Klauseln transparent sind und damit sind die Versicherungsnehmer in der Pflicht, gesetzliche, behördliche oder vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer kann also nach Ansicht des BGH durchaus aus der Klausel herauslesen, wie Versicherungsschutz erlangt wird und welche Umstände den Versicherungsschutz gefährden.
Versicherungs-Obliegenheiten sind gesetzlich und/oder vertraglich geregelt
Das heißt also, Obliegenheiten sind Pflicht. Ganz genau ist das im Versicherungsvertragsgesetz §§19 – 32 (Auszüge unten jeweils in rot) geregelt. Das fängt schon mit der sog. vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherten an:
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.
In der Sachversicherung heißt das z.B., dass man korrekte Angaben zu seinem Haus macht, alle Schäden, die schon vor Abschluss der Versicherung im Rückfragezeitraum aufgetreten sind, angibt, die Höhe seiner Wertgegenstände kennt und benennt, das Auto auch wirklich in der Garage parkt, wenn man den Rabatt für Garagenwagen vereinbart hat.
Bei der Risikoversicherung (Krankenversicherung, Risiko-LV, Arbeitskraftabsicherung) müssen die Gesundheitsangaben vollständig und korrekt sein. GKV-Versicherte können sich z.B. nicht damit rausreden, dass man nicht wusste, was die Ärzte diagnostiziert haben. Man muss sich selbst schlau machen und bei der Krankenkasse seine Patientenakte anfordern oder seine persönliche ePA nutzen.
Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Das heißt also, wann immer durch eine Änderung die Gefahr erhöht ist, dass ein versichertes Risiko eintreten könnte, muss der Versicherungsnehmer grundsätzlich den Versicherer darüber informieren. Wenn Sie sich unsicher sind, sollten Sie bei Ihrem Berater nachfragen. Es gibt Ausnahmen, die sind jedoch keinesfalls die Regel. Nachfolgend haben wir einige Klassiker zu Obliegenheitsverletzungen aufgeführt.
Beispiele für Obliegenheiten
Nachfolgend haben wir einige Klassiker für Obliegenheiten bzw. deren Verletzungen aufgeführt. Die Beispiele sind natürlich nicht vollständig und auch nicht abschließend, sondern dienen der Sensibilisierung.
Die Sache mit den Wertgegenständen – der Gelsenkirchener Bankschließfachraub lässt grüßen
Ganz aktuell kocht dieses Thema durch die ausgeraubten Bankschließfächer hoch. Unabhängig davon, ob die einzelnen Fächer bankseitig ausreichend abgesichert waren oder nicht und ob die Kunden von den versicherten Limits davon wussten oder nicht: Wer seine Wertgegenstände von der Bank oder dem Versicherer ersetzt haben möchte, muss deren Existenz und Wert nachweisen. Das ist auch verständlich. Niemand würde anstandslos den Geldbeutel zücken, wenn jemand anderes behauptet, dass das T-Shirt einer chinesischen Billigplattform, über das Sie vielleicht aus Versehen Rotwein gekippt haben, ein 5.000 €-Unikat aus einer Mailänder Haut-Couture-Boutique war. Da möchten Sie doch zumindest den eindeutigen Nachweis dazu sehen.
Gefühlter Wert ist nicht gleich realer Wert
In so manchem Haushalt, oder auch im Bankschließfach, schlummern Erbstücke wie Omas Perlenkette oder Mutters Diamantring. Das hat für die Erben einen hohen emotionalen Wert. Doch der Versicherer kann bei Diebstahl diesen nicht als Bemessungsgrundlage heranziehen – wie will man Gefühle bemessen? Was er benötigt, sind Fotos (z.B. mit Lineal fotografiert, damit man die Größenverhältnisse erkennt), Echtheitszertifikate oder Wertgutachten (Süßwasserperlen spielen in einer anderen Preisklasse als die seltenen Tahitiperlen), Besitznachweis durch Kaufbeleg oder zumindest Erbschein.
Bargeld lacht?
Aber nur, wenn Sie den Besitz des entwendeten Bargeldes auch nachweisen können. Wenn Sie letzte Woche den fehlenden hohen Barbetrag von Ihrem Konto abgehoben haben, können Sie das mittels Kontoauszug belegen. Oder wenn Sie Ihr Auto vor 3 Tagen für 30.000 € verkauft (Kaufvertrag!), es jedoch noch nicht zur Bank zur Einzahlung gebracht haben und dieser hohe Barbetrag wird Ihnen beim Einbruch gestohlen. Ja was ist dann? Wenn Sie das Geld zuhause in einem Tresor verwahrt haben – und darunter versteht der Versicherer üblicherweise einen schweren (i.d.R. mind. 200 kg) in den Boden/die Wände fachmännisch (!) eingelassenen oder verankerten Wertschutzschrank, während die portablen „Hotelsafe-Modelle“ nicht anerkannt werden – dann gelten die in den Bedingungen aufgeführten Limits für Wertsachen.
Sollten Sie das Bargeld jedoch außerhalb eines Wertschutzschrankes aufbewahrt haben, so sinkt das Limit hier in den Bedingungen aller Versicherer drastisch auf durchgängig einen kleinen 4-stelligen Betrag.
Auch eine Versicherung leistet nicht unbegrenzt
Gerne wird darauf verwiesen, dass in der Hausratversicherung Wertsachen grundsätzlich höher abgesichert sind als im Bankschließfach. Das stimmt erstmal. Allerdings gelten auch hier Limits, die in den Bedingungen stehen und die man kennen sollte. Und es gibt noch weitere Einschränkungen: Üblicherweise gelten beispielsweise für Bargeld, Schmuck oder Uhren nochmal andere Limits. Auch dies steht in den Bedingungen. Wer also Wertsachen oberhalb der Limits hat, muss diese extra versichern und muss dafür auch vorgeschriebene Sicherheitsvorkehrungen treffen, wie z.B. den bereits erwähnten Wertschutzschrank, eine Alarmanlage o.ä.)
Wer schreibt, der bleibt…
…bei Diebstahl von Wertgegenständen nicht auf Verlusten sitzen, wenn man eine Inventarliste inkl. Nachweisen schriftlich fixiert hat. Es gibt Checklisten der Polizei, die online verfügbar sind. Suchen Sie einfach nach „Vorlage Wertgegenstandsliste Polizei“. Und denken Sie bitte an Belege wie Kaufquittungen, Kontoauszüge, Zertifikate, Wertgutachten, Fotos und ggf. auch nachvollziehbare Größenangaben.
Kfz-Versicherung: Wenn die Garage zur Herberge der Gartengarnitur wird
Wer kennt das nicht? Schwupps ist der Sommer vorbei und die Gartenmöbel warten darauf, in ihr Winterquartier einzuziehen. Wer das in seinem Gartenhäuschen macht, macht vieles richtig, Doch was, wenn kein Schuppen hinter dem Haus steht? Na, dann kommt das Auto halt auf die Straße und die Möbel überwintern in der Garage, meist dann noch in geselliger WG mit den Sommerreifen und dem Gartenwerkzeug. Natürlich haben Sie Ihren Kfz-Versicherer nun umgehend informiert, dass ihr Auto nun nicht mehr als Garagenwagen versichert ist und Sie gerne die dementsprechend höhere Prämie für das höhere Sicherheitsrisiko öffentlicher Straßenparkplatz zu zahlen bereit sind. Alles richtig gemacht, denn eines Morgens stellen Sie fest, dass Ihr Kasko-versichertes 45.000 €-Auto gestohlen, oder massiv beschädigt wurde. Flugs die Schadenmeldung bei Polizei und Versicherung getätigt und der Fall wird höchstwahrscheinlich seitens Versicherer mit der entsprechenden Schadensumme beglichen, da das Risiko des Parkens in der Straße bekannt war.
Oh weh, Sie haben vergessen, dem Versicherer diese Gefahrerhöhung mitzuteilen und dort glaubt man immer noch, dass ihr Auto Nacht für Nacht in der sicheren Garage steht? Naja, dann werden Sie bei der Schadenmeldung wahrscheinlich angeben, dass das Auto nur ausnahmsweise (und nur, weil es so regnete und Sie sich hurtig ins trockene Haus retten wollten) vor der Haustür gestanden hat. Das Gegenteil kann man einem ja sowieso erstmal nicht nachweisen – und im Zweifelsfall wird schnell die Garage entrümpelt. Das kann gutgehen, oder auch nicht. Denn die Versicherer schauen ganz genau hin, je teurer ein Schaden ist. Das müssen sie auch, denn sie müssen das Versichertenkollektiv schützen. Schließlich kommen ja alle Versicherten für Ihren Schaden gemeinsam auf. Da kann der Versicherer durchaus, wenn ein 45.000 € Garagenauto nachts vor der eigenen Haustür gestohlen wurde, Erkundigungen einholen. Und wenn dann der freundliche Nachbar beim Plausch am Gartenzaun berichtet, dass Ihr Auto schon vor Monaten Ihren Gartenmöbeln gewichen ist, wird der Versicherer sicherlich nicht so einfach die Schadenschatulle öffnen. Er wird Ihnen vielmehr mit Verweis auf Ihre vertraglichen Obliegenheiten, die Sie verletzt haben, etwas anderes schreiben. Und damit hat er Recht.
Denn das steht im Versicherungsvertragsgesetz § 28 (2):
Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat
Haus- und Hofgeschichten
Auf(Gerüst-)et – der Einbrecher sieht das wohlwollend
Denn er kann nun ganz bequem auch das gekippte Fenster im 2. OG zum Einstieg nutzen und mal nachschauen, welche Teile Ihres Haushalts für ihn nützlich sind. Die Gerüststellung am Haus ist also eine Gefahrerhöhung für das in einer Hausratversicherung versicherte Risiko des Einbruchdiebstahls. Dementsprechend muss der Versicherer dieses Risiko kennen (und ggf. für die Dauer der Gerüststellung die Prämie anpassen), damit im Einbruchsfall Schadenersatz geleistet werden kann. Dazu gehört aber auch, dass Fenster und Türen grundsätzlich geschlossen sein sollten, wenn sie unbeaufsichtigt sind oder niemand zuhause ist. Einbruch im Sinne von Versicherungsbedingungen impliziert üblicherweise, dass Einbruchspuren nachgewiesen werden müssen. Beim Einbruch durch ein gekipptes Fenster muss der Einbrecher keine Gewalt anwenden und hinterlässt dementsprechend keine Einbruchspuren. Es wurde ihm leicht gemacht.
Die Wasch- oder Spülmaschine reinigt auch ohne mich
Wie praktisch, Wasch- und Spülmaschinen erledigen ihren Job, ohne dass man ihnen zu Hilfe gehen muss. Da bietet es sich doch an, während dieser Zeit den Wocheneinkauf zu erledigen. Doch bei der Rückkehr schwimmt die (Wasch-) Küche, weil der Maschinenschlauch abgeplatzt ist. Und das Wasser läuft schon ins Wohnzimmer und das Parkett quillt auf. Ob der Versicherer den Schaden übernimmt, ist nicht automatisch gegeben. Denn es liegt eine Obliegenheitsverletzung der Sicherheitsvorschriften vor. Es steht nämlich sogar schon in den Gebrauchsanweisungen aller elektrischen Geräte, ob groß oder klein, dass man diese nicht unbeaufsichtigt lassen soll.
DIY beim Starkstromanschluss
In Zeiten von DIY (do it yourself) und Lifehack-Videos in den sozialen Medien wird man gerne schnell zum eigenen Handwerker. Das macht Spaß und spart auch noch Kosten. Dumm nur, wenn man den neuen Herd selbst an die Starkstromleitung angeschlossen hat und es kommt dadurch z.B. zu einem Brand. Damit wurde gegen geltende Sicherheitsvorschriften – der Anschluss von Geräten an die Starkstromversorgung sollte immer durch einen professionellen Fachmann erfolgen, da hier potenziell Lebensgefahr besteht – verstoßen und der Versicherer ist leistungsfrei. Gerade als Hausbesitzer sollten Sie auch gesetzliche Sicherheitsvorschriften wie z.B. zu Brandschutzvorgaben oder zu Rückstauklappen kennen. Denn wenn Sie diese nicht erfüllen, ist auch ein Versicherer im Schadenfall grundsätzlich leistungsfrei.
Wenn sich bei Beamten der Beihilfeanspruch ändert
Die Änderung des Beihilfeanspruchs wird Beamten schriftlich durch den Dienstherrn mitgeteilt. Diese Änderung hat unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der privaten Krankenversicherung. Deshalb müssen Beamte nach Erhalt des neuen Beihilfeschreibens umgehend ihren privaten Krankenversicherer darüber informieren und dieses Schreiben vorlegen, damit die PKV entsprechend angepasst werden kann. Wird die Meldefrist versäumt, und es handelt sich um eine Erhöhung des privaten Restkostenanteils, kann die Änderung des PKV-Vertrages nur noch mit Gesundheitsprüfung erfolgen. Das kann je nach Gesundheitszustand zu Risikozuschlägen oder gar zu Ablehnung des Erhöhungsanteils führen.
Vorbeugen statt sich ärgern
So wie Sie erwarten dürfen, dass im Schadenfall die vereinbarten Leistungen zur Verfügung stehen, verlässt sich auch der Versicherer darauf, dass Sie Ihren Part einhalten. Das umfasst bestimmte Obliegenheiten, die Sie einhalten müssen. Manche sind ganz logisch, bei anderen ist man sich oft gar nicht darüber im Klaren, dass man eine Obliegenheitsverletzung begeht und damit der Versicherungsschutz gefährdet sein könnte. Daher sollten Sie die folgenden wichtigsten und häufigsten Punkte beachten. Grundsätzlich: Melden Sie uns alles, was sich ändert, auch dann, wenn es nur kurzfristig so ist.
- Schaffen Sie vorsorglich eine Möglichkeit, mit der Sie im Schadenfall nachweisen können, was Sie alles haben.
- Halten Sie Türen und Fenster immer (ab-)geschlossen, wenn Sie abwesend sind. Lassen Sie Fenster nicht gekippt und sperren Sie Türen (auch Terrassen- oder Balkontüren) ab, gerne 2-mal, wenn möglich.
- Lassen Sie Wasch- oder Spülmaschine, Trockner, Herd, offenes Feuer (z. B. Kerzen) nicht unbeaufsichtigt oder in Ihrer Abwesenheit laufen bzw. brennen.
- Halten Sie die regelmäßigen Wartungsintervalle durch eine Fachfirma für Anlagen in Ihrer Verantwortung ein (z. B. Fotovoltaikanlage, Heizung) und ermöglichen Sie dem Schornsteinfeger den nötigen Zugang in Ihrem Wohnbereich.
- Kontrollieren sie Anschlüsse wasserführender Geräte und Dichtungsfugen an Bade- und Duschwanne in regelmäßigen Abständen auf Dichtigkeit und beheben Sie entdeckte Mängel.
- Beheizen Sie alle Wohnräume (auch Küche und Bäder) in der kalten Jahreszeit ausreichend.
- Überprüfen Sie Wände vor dem Anbohren oder dem Einbringen von Nägeln oder Schrauben zuvor mit einem Metallprüfer bzw. Leitungsfinder auf Rohr- oder Stromleitungen. Lassen Sie Bargeld und Wertgegenstände nicht offen herumliegen und verwahren Sie diese in geeigneten Behältnissen. Beachten Sie bei hohen Werten die Wertschutzschrankpflicht.
- Melden Sie uns bitte umgehend hochpreisige Neuanschaffungen, damit Ihre Versicherungssumme bzw. Ihr Schutz bei Bedarf ggf. angepasst werden kann (z. B. Kauf von Kunst oder Sammlerstücken, hochwertige Instrumente etc.).
- Melden Sie uns umgehend alle potenziell gefahrerhöhenden Umstände, die eintreten (z. B. phasenweiser Leerstand während Umzug oder Renovierung, Anbringung eines Gerüsts am Haus usw.).
Wenn dann doch ein Schaden eingetreten ist
- Informieren Sie uns oder den Versicherer bitte unverzüglich über den Eintritt des Schadens, sobald Sie davon Kenntnis erlangen.
- Treffen Sie geeignete Maßnahmen, um die Schadenhöhe zu mindern und Folgeschäden auszuschließen – Sie haben nämlich eine Schadenminderungspflicht!
- Erstatten Sie bei Straftaten unverzüglich Anzeige bei der Polizei. Erfragen Sie bitte das Aktenzeichen, unter dem der Vorgang bearbeitet wird. Reichen Sie die
polizeiliche Anzeigebestätigung mit Tagbuchnummer der Polizei bzw. Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft ein.
- Sperren Sie alle EC- und Kreditkarten, Konten, Handykarten usw., sofern diese oder die entsprechenden Zugangsdaten gestohlen wurden.
- Füllen Sie die Fragebögen des Versicherers gewissenhaft und vollständig aus. Sofern Sie Fragen nicht beantworten können, vermerken Sie dies bitte.
- Erstellen Sie ein Verzeichnis, in dem alle beschädigten, abhanden gekommenen oder zerstörten Sachen aufgeführt sind.
- Schätzen Sie die Schadenhöhe (unverbindlich) bzw. reichen Sie einen Kostenvoranschlag für die Beseitigung des Schadens ein.
- Fertigen Sie aussagekräftige Schadenfotos vom Schadenherd und den beschädigten Sachen an und bewahren Sie diese bis zum Abschluss des Schadens auf.
- Reichen Sie die Erstanschaffungsbelege der betroffenen Sachen ein. Ist kein Original-Anschaffungsbeleg vorhanden, reichen Sie stattdessen eine Zweitschrift
ein oder Fotos/Gebrauchsanweisung, Fahrradpass etc., womit das Vorhandensein nachgewiesen werden kann.
- Reichen Sie bei Fahrraddiebstahl alle Schlüssel der Fahrradsicherungsanlage ein.
- Vergeben Sie keine Reparaturaufträge oder ähnliches und tätigen Sie keine Neuanschaffungen, ohne vorher die Freigabe durch den Versicherer erhalten zu
haben. Dies gilt nicht für notwendige Maßnahmen zur Schadenminderung.
- Lassen Sie elektrische Geräte zur eigenen Sicherheit überprüfen, bevor diese wieder in Gang gesetzt werden.

