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Das Punktesystem der Rentenversicherung

Jeder Berufstätige, der Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung einzahlt, sammelt Jahr für Jahr Punkte, die sogenannten Entgeltpunkte. Die Punkte selbst errechnen sich durch die Division des individuellen sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens mit dem jeweiligen Durchschnittseinkommen aller Versicherten aus der Deutschen Rentenversicherung.

Entgeltpunkte p.a. = individuelles Einkommen / Durchschnittseinkommen

Am Ende des Berufslebens steht ein Punktekonto zur Verfügung, das mit dem dann gültigen aktuellen Rentenwert (aRW) multipliziert die Altersrente ergibt - vor Steuer und vor Abzügen für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung.

Sowohl das Durchschnittskommen, als auch den aktuellen Rentenwert können auf der Seite 2 der Renteninformation entnommen werden.

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Nachfolgend finden Sie die relevanten Parameter zur Berechnung der Rentenansprüche aus dem Sozialgesetzbuch VI:

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Abkürzung

Quelle

Erklärung

EP

§ 66 SGB VI

Entgeltpunkte = individuelles Brutto p.a. / Ø Brutto** p.a. (2019 = 38.901 Euro)

aRW

§ 68 SGB VI

aktueller Rentenwert (in 2019 = 33,05 Euro)

RAF

§ 67 SGB VI

Rentenartfaktor (Altersrente = 1; Witwenrente = 0,55*, EMI-Rente = 0,5)

REF

§ 77 SGB VI

Renteneintrittsfaktor (bei früherem Rentenbeginn 0,3% Abschlag/Monat bei späterem Rentenbezug 0,5% Aufschlag/Monat)

Bezugsgröße

§ 18 SGB IV

Ø Einkommen aller Versicherten in Deutschland (in 2018 37.380EUR)

Tabelle: Legende und Erklärung der Faktoren der Formel für die Berechnung der Gesetzlichen Rentenansprüche nach Sozialgesetzbuch VI

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Wenn Sie regulär in Rente gehen, also zu dem Datum, das in Ihrer Renteninformation ausgewiesen ist und Sie dabei auch die normale Altersrente beziehen, haben Sie keine Abschläge und die Faktoren REF und RAF sind dann gleich 1.

  • bei vorgezogenem Rentenbeginn haben Sie einen Abzug von 0,3 Prozent pro Monat

  • bei späterem Rentenbeginn haben Sie dafür einen Zuschlag von 0,5 Prozent pro Monat

  • bei Bezug von Witwen/Witwerrente ist der Faktor RAF gleich 0,55/,060 Prozent

  • Bezug der Waisenrente bedeutet einen Faktor RAF von 0,2 Prozent pro Monat

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