06131 464 80 10  yourCONSULT GmbH & Co. KG - Prunkgasse 61 55126 Mainz

Die Immobilie im Erbfall ohne Testament

Hat ein Erblasser seinen Nachlass testamentarisch verfügt, so kann er mit dieser Verfügung klar regeln, was er möchte und was er vermeiden will. Hat er das nicht geregelt, regelt der Staat mit den Gesetzen des Bürgerlichen Gesetzbuches die Verteilung des Erbes.

In solchen Fällen sollte der § 1922 BGB genannt werden, der die Gesamtrechtsnachfolge regelt, also alle Erben erben alles. Außerdem gibt es den § 1931, der das Ehegattenerbrecht regelt, den man sich etwas genauer anschauen sollte. Es ist ein Irrglaube, dass der überlebende Ehegatte alles erbt, sofern es keine erbberechtigten Kinder gibt. Da werden schon mal weitere, infrage kommende Erben ausgeblendet.

Wir wollen das an zwei kleinen Beispielen verdeutlichen:

Beispiel 1:

Helena A. ist in glücklicher Ehe mit Manfred verheiratet. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Die Eltern von Manfred sind bereits vorverstorben, er hat allerdings noch einen Bruder, zu dem er seit Jahren keinen Kontakt mehr hat. Helena hat keine Geschwister, allerdings lebt ihre Mutter noch, zu der sie ein herzliches Verhältnis hat. Helena und Manfred haben lange Jahre auf Urlaube und sonstige Annehmlichkeiten verzichtet, um sich den Traum vom Haus im Gründen zu verwirklichen. Nun sind sie endlich schuldenfrei. Außer dem schuldenfreien Haus gibt es kein nennenswertes Barvermögen.

Das Ehepaar lebt im Zustand der Zugewinngemeinschaft, testamentarische Verfügungen haben sie keine gemacht. Sie glauben, dass im Fall der Fälle der überlebende Ehegatte sowieso alles erbt.

Leider kommt es nicht immer so, wie man es plant. Manfred verstirbt bei einem Autounfall.

Kurze Zeit später meldet sich der Bruder, der von Amts wegen über den Tod seines Bruders Manfred informiert wurde. Er möchte einen Teil des Kuchens haben.

Der Bruder macht seinen Anteil am Erbe geltend, da die überlebende Ehefrau aufgrund der Regelung im § 1931 BGB nicht Alleinerbin ist.

In diesem Fall muss Helena den Bruder ihres verstorbenen Mannes auszahlen und ggf. auf das Haus eine Hypothek aufnehmen.

Was aber, wenn sie aufgrund ihres Einkommens oder Alters keine Darlehen seitens einer Bank mehr bekommt? Dann bleibt in letzter Konsequenz nur noch der Verkauf der Immobilie. Durch den Verkauf wird dann auch noch möglicherweise Erbschaftssteuer fällig, da die Immobilie nur erbschaftssteuerfrei ist, wenn der überlebende Ehegatte noch mindestens 10 Jahre Eigentümer bleibt und selbst dort auch wohnt.

Ob das im Sinne des Verstorbenen war?

Beispiel 2:

Das Ehepaar war sich der Thematik bewusst und sie haben ein handschriftliches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Sie wollten sich das Geld für einen Notar sparen.

Kurze Zeit später verstirbt nun Helena. Manfred wähnt sich in Sicherheit, haben sie doch eine testamentarische Verfügung und somit erbt er die gemeinsam bewohnte Immobilie.

Die beiden haben zwar ein Testament verfasst und wir gehen auch davon aus, dass alle Formalien im Testament eingehalten wurden.

Was sie nicht bedacht haben: Eltern können – neben den Kindern und den überlebenden Ehegatten – Pflichtteilsansprüche geltend machen und die sind in Geldzahlungen abzufinden. Sind keine ausreichenden Barmittel vorhanden, muss ggf. die Immobilie verkauft werden, um die Pflichtteilsansprüche abzufinden.

Was passiert also, wenn die Mutter von Helena diesen Pflichtteilsanspruch geltend macht?

Das dürfte auch nicht im Sinne des gemeinschaftlichen Testaments gewesen sein.

Die Beispiele machen deutlich, dass diese Themen sehr wichtig sind und nicht auf die lange Bank geschoben werden sollten. Lassen Sie sich dazu professionell beraten, z.B. durch einen Fachanwalt für Erbrecht, einen Notar bei Ihnen vor Ort - oder Sie nutzen den Service unseres Kooperationspartners JURADIREKT ...

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.