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Seit 2002 ist der Anspruch auf Gehaltsumwandlung gesetzlich geregelt

Seit 2002 ist gesetzlich geregelt, dass Mitarbeiter einen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben (§ 1a BetrAVG). Der Arbeitgeber muss also dem Verlangen seiner Mitarbeiter nachgeben, steht dafür aber auch für zugesagte Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ein (§ 1 BetrAVG).

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, für zugesagte Leistungen einzustehen, sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Aus Sicht des Arbeitsrechtes ist es völlig egal, was ein Arbeitgeber im einem Versicherungsvertrag geregelt hat. Hier ist einzig und alleine das Arbeitsrecht die Benchmark. Aus diesem Grunde sollte ein Arbeitgeber bei der Einführung der bAV in seinem Unternehmen die arbeitsrechtlichen Leistungen, die er seinen Mitarbeitern zukommen lassen möchte, wohl dosieren und damit den Fokus auf ein solides Fundament der bAV legen.

Abstandshalter

betriebliche Altersversorgung (bAV) ist das Zusammenspiel zwischen arbeitsrechtlicher Regelung und dem dazu passenden Finanzierungsinstrument.

Deshalb muss aus Sicht des Arbeitgebers geklärt werden, welche arbeitsrechtlichen Regelungen sich in der bAV wiederfinden sollen und auf welche das Unternehmen lieber verzichten möchte. Erst nachdem dieser Punkt geklärt ist, geht es um das passende Finanzierungsinstrument. Hier muss eine weitgehende Übereinstimmung erfolgen, um die Haftung, die der Gesetzgeber dem Arbeitgeber im Betriebsrentengesetz auferlegt hat, zu minimieren.

Bei der betrieblichen Altersversorgung geht es darum, die Interessen mehrerer Beteiligter - Arbeitgeber und Arbeitnehmer - sicherzustellen. Das erfordert ein hohes Maß an fachlicher und sachlicher Kompetenz, um z.B. Fallstricke für Ihr Unternehmen zu vermeiden.

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