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Es gibt Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern in der Gestaltung von bAV-Verträgen völlig freie Hand lassen und einfach neue oder auch bestehende Verträge in das eigene Unternehmen übernehmen und sich dadurch möglicherweise Haftungsfallen aufbauen.

Das kann u.U. ein großes Haftungspotential aus arbeitsrechtlicher Sicht für den Arebitgeber werden. An einigen Beispielen wollen wir dieses durchaus sensible Thema erläutern:

  • Gleichbehandlungsgrundsatz

Ein neuer Mitarbeiter bringt seinen bAV-Vertrag vor vorherigen Arbeitgeber mit, in dem ihm Rentenleistungen bei Berufsunfähigkeit zugesichert werden, die anderen Mitarbeiter des Unternehmens haben solche Regelungen jedoch nicht in ihren Verträgen.

Arbeitsrechtliche Folgen:

Hier liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, da gegenüber den anderen Mitarbeitern es sicherlich schwer fällt, warum der neue Mitarbeiter diese Leistung erhält, die älteren Mitarbeiter aber nicht.


  • Leistungsfall

Verweigert der Versicherer für den bAV Vertrag aus Beispiel 1 im Leistungsfall die vertraglich zugesicherten Berufsunfähigkeitsrenten an den Arbeitnehmer - schön, dass der neue Arbeitgeber so freundlich war, den Vertrag zu übernehmen.

Arbeitsrechtliche Folgen:

Denn nun darf er die Zahlungen des Versicherers übernehmen, da er sie arbeitsrechtlich zugesagt hatte. Diese Leistungen müssen nun vom Arbeitgeber aus dem operativen Geschäft erbracht werden.


  • Nebenabreden

Arbeitnehmer A hat von seinem früheren Arbeitgeber K eine Direktversicherung erhalten, nach der sich bei Renteneintritt eine Kapitalleistung von 8.000 Euro ergibt.

Gleichzeitig existiert im Unternehmen des Arbeitgeber K eine Regelung, nach der der Arbeitgeber das Versorgungskapital nach mindestens fünfjähriger Betriebszugehörigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers auf volle 10.000 Euro aufstockt.

Arbeitnehmer A scheidet nach sechsjähriger Betriebszugehörigkeit aus und wechselt zu dem neuen Arbeitgeber X, der die Direktversicherung übernimmt.

Arbeitsrechtliche Folgen:

Der Arbeitgeber X ist ebenfalls an die Zusage des vorherigen Arbeitgebers K gebunden, d.h. er hat aus eigenen Mitteln das Versorgungskapital aufzustocken, weil er die Zusage - mit allen arbeitsrechtlichen Nebenvereinbarungen - übernommen hat. Der Aufstockungsbetrag von 2.000 Euro geht zu seinen Lasten.


  • Inflationsausgleich

Arbeitnehmer V hat einen Versorgungsvertrag mit einem Tarif, der als beitragsorientierte Leistungszusage BOLZ gestaltet ist. Jedoch werden in dem Tarif die Überschussanteile nicht zur Erhöhung der Leistungen verwendet und es gibt auch keine Rentensteigerungen in der Leistungsphase.

All das ist weder dem neuen Arbeitgeber X noch dem Arbeitnehmer bekannt oder bewusst. Arbeitgeber X übernimmt den Vertrag.

Viele Jahre nach dem Ausscheiden von AN V und 3 Jahre nach Rentenbeginn meldet sich AN V bei seinem (dann ehemaligen) AG X und verlangt eine Rentensteigerung.

Arbeitsrechtliche Folgen:

Der neue Arbeitgeber X schuldet eine regelmäßige Anpassung der Rente von Arbeitnehmer V nach § 16 BetrAVG - Anpassungsprüfungspflichten. Der Höhe nach kommt diese Verpflichtung dem Inflationsausgleich nahe.


  • Dynamische Anpassungen ausgeschlossen

Arbeitnehmer V hat bei seinem früheren Arbeitgeber X eine Direktversicherung abgeschlossen, bei der der Arbeitgeber X sich mit max. 108 Euro beteiligt, wenn sich auch der Arbeitnehmer mit 108 Euro beteiligt. Aufgrund der Maximierung des Arbeitgeber-Anteils hat der Berater dem Arbeitgeber empfohlen, zukünftige dynamische Anpassungen durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze, auszuschließen.

Der Arbeitnehmer V wechselt nun zu einem Arbeitgeber Y, der seinen Mitarbeitern i.F.e. Versorgungsordnung VO im Unternehmen und einer entsprechenden Formulierung in der Entgeltumwandlungsvereinbarung die dynamische Anpassung der Beiträge gem. der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze ausdrücklich ermöglicht. Arbeitnehmer V hat noch ein Berufsleben von 25 Jahren vor sich.

Arbeitsrechtliche Folgen:

Vertraglich ist in der bestehenden Direktversicherung über Arbeitgeber X die dynamische Anpassung der Beiträge an die Beitragsbemessungsgrenze BBG der Deutschen Rentenversicherung DRV ausgeschlossen, arbeitsrechtlich hätte Mitarbeiter V aufgrund der VO im Unternehmen Y einen Anspruch auf die dynamische Anpassung - Gleichbehandlungsgrundsatz. Arbeitgeber Y könnte einen neuen Vertrag nur für die dynamischen Erhöhungen abschließen, was technisch aufgrund der geringen Beiträge nicht möglich ist.


Fazit:
Für die Einführung einer bAV in Ihrem Unternehmen sind fachliche Kompetenz und Vorbereitungszeit gefordert, damit Sie sich als Unternehmer nicht nur der sozialen Verantwortung gegenüber Ihren Mitarbeitern bewusst sind, sondern Ihr Unternehmen vor unangenehmen und möglicherweise teuren Überraschungen schützen.

Sprechen Sie uns an.

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Übrigens:

Denken Sie daran, dass Sie einem aus dem Unternehmen ausscheidenden Mitarbeiter bezüglich seiner betrieblichen Altersversorgung Ihre Anspruchsbegrenzung in schriftlicher Form erklären! Dazu haben Sie maximal 3 Monate nach dem Ausscheiden Zeit.

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