Betriebliche Altersversorgung - mehr als nur eine Altersvorsorge
Seit 2002 ist gesetzlich geregelt, dass Mitarbeiter einen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben (§ 1a BetrAVG). Das heißt, die Mitarbeiter können Teile ihres Gehaltes - vereinfacht ausgedrückt - direkt vom Arbeitgeber in eine Altersvorsorge einzahlen lassen.
Der Arbeitgeber ist damit in den meisten Fällen der Versicherungsnehmer des Vertrages. Das heißt, er muss die Rechte und Pflichten an diesem Vertrag erfüllen, solange die Mitarbeiter bei ihm beschäftigt sind - und manchmal auch darüber hinaus.
Die Verantwortung des Arbeitgebers in der bAV spielt für ihn eine wichtige Rolle und sollte gut bedacht sein, um Haftungsfallen für den Arbeitgeber zu vermeiden.